Der Finanzausschuss des Bundestages hat eine wichtige Klarstellung für Sparer, die Investmentfondsanteile besitzen, vorgenommen. Im Zusammenhang mit den Beratungen über das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ( 16/10531, 16/10721) fügte der Ausschuss am 21. Januar einen Änderungsantrag von Union und SPD in den vom Bundestag am 22. Januar beschlossenen Gesetzentwurf ein. Damit wird klargestellt, dass die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Abgeltungsteuer nur für solche Investmentanteile gelten wird, die nach dem 31. Dezember erworben wurden. Bei Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, solle die Abgeltungsteuer nicht gelten, heißt es in dem Änderungsbeschluss. In diesen Fällen würden die Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung dieser Fondsanteile lediglich im Rahmen des bisherigen Paragrafen 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (private Veräußerungsgewinne) besteuert. Das sei auch Ziel des Gesetzgebers gewesen, betonten die Koalitionsfraktionen. Das gesetzgeberische Ziel sei allerdings im Jahressteuergesetz nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, so dass das Jahressteuergesetz auch so hätte verstanden werden können, dass die Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Investmentanteilen unter die Abgeltungsteuer gefallen wären.
Außerdem wurde die Mindestanlagegrenze für Fonds im Rahmen des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes abgesenkt. Die Fonds wären nach dem ursprünglichen Entwurf verpflichtet gewesen, spätestens nach zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in Unternehmen zu investieren, deren Arbeitnehmer sich an dem Fonds beteiligen. Diese Grenze wurde auf 60 Prozent herabgesetzt.