Es muss immer fair zugehen, wenn Mehrheitsentscheidungen von allen als verbindlich anerkannt werden sollen. Deshalb ist die Bedeutung des sogenannten „1. Ausschusses“ nicht zu unterschätzen für das Funktionieren der parlamentarischen Demokratie. Er fördert den Konfliktausgleich, wenn es mal knirscht in den parlamentarischen Abläufen, er sichert die Freiheit der Abgeordneten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung und prüft, ob die Bundestagswahl rechtmäßig abgelaufen ist.
Eine Rangfolge zwischen den drei Arbeitsbereichen gibt es nicht. Zwar liegt es nahe, dass es zu Beginn jeder Wahlperiode in diesem Ausschuss vor allem um die Klärung von Einsprüchen gegen die vorangegangene Bundestagswahl geht, doch können jederzeit Auslegungsprobleme mit der Geschäftsordnung des Parlaments oder Anträge von Staatsanwälten auf Aufhebung der Immunität von Abgeordneten die Tagesordnung des Ausschusses beeinflussen.
Wahlprüfung
Nach der Bundestagswahl von 2005 gingen 195 Einsprüche ein, über die bis Anfang 2007 größtenteils bereits entschieden wurde. Die Einsprüche betrafen unter anderem die Zulassung von WASG-Mitgliedern auf den Landeslisten der Linkspartei.PDS, die Nachwahl in Dresden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für das übrige Bundesgebiet, vertauschte Stimmzettel in Dortmund oder auch den Einsatz von Wahlgeräten. Somit musste sich der Ausschuss mit durchaus schwierigen staats- und verfassungsrechtlichen Fragen befassen. Grundsätzlich geht der Ausschuss allen behaupteten Unregelmäßigkeiten nach, auch wenn das eigentliche Ziel der Einspruchsführer — eine Neuwahl — nicht zu erreichen ist. Denn dafür müsste sich der Wahlfehler auf die Sitzverteilung im Bundestag zumindest ausgewirkt haben können. Wer mit der Entscheidung des Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten nicht einverstanden ist, kann hiergegen das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Immunität
Die Regelung, wonach Abgeordnete für die Dauer ihres Mandats gegen Verfolgung durch die Strafjustiz grundsätzlich geschützt sind, stammt aus einer Zeit, in der versucht wurde, unliebsame Volksvertreter mit allen Mitteln an der Entscheidung zu hindern. In jedem Einzelfall muss vor dem Beginn strafrechtlicher Ermittlungen der Bundestag zustimmen, der diese Aufgabe dem Ausschuss übertragen hat. Nur unmittelbar bei Begehung einer Straftat und am Tag danach können Abgeordnete auch ohne Zustimmung des Gremiums festgenommen werden. In der Regel wird den Anträgen der Staatsanwaltschaften auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entsprochen. Der Ausschuss achtet aber genau darauf, dass der Tatverdacht nicht offensichtlich willkürlich ist und den Zweck verfolgt, den Abgeordneten bei der Ausübung seines Mandats zu behindern.
Geschäftsordnung
Zudem versteht sich der Ausschuss als eine Art „Clearingstelle“, wenn es verschiedene Ansichten zu den parlamentarischen Regeln gibt. In enger Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat steht bei allen Vorgängen nicht die Regelung der konkreten Angelegenheit im Mittelpunkt, sondern die Frage, wie hier abstrakt und über den Tag hinaus entschieden werden kann. So entwickelt der Ausschuss das Parlamentsrecht Stück für Stück weiter und wird auf diese Weise auch für Parlamente im Ausland zum interessanten Ansprechpartner.
Aktualisiert am 30. August 2007« Vorheriger Artikel Nächster Artikel »
E-Mail:
thomas.strobl@bundestag.de
„Wir beraten in der Regel so lange,
bis wir uns einig sind. Streitfälle versuchen wir
grundsätzlich zu klären, indem wir uns von dem aktuellen
Vorgang trennen und uns in einen Wiederholungsfall in neuer
Situation hinein- denken, wenn dann vielleicht die jetzige
Regierung in der Opposition ist und die jetzige Minderheit in der
Mehrheit. Dadurch halten unsere Beschlüsse
länger.“
Thomas Strobl (CDU/CSU)