Service-Navigation
Sprache ändern
Service-Links
Hauptnavigation & Schnellsuche
Anlage 4
Richtlinien für die Fragestunde und für die
schriftlichen Einzelfragen
I. Fragerecht
- In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit einer
Gesamtdauer von höchstens 180 Minuten durchgeführt.
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die
Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur
mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu
richten.
Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze
Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen
Feststellungen oder Wertungen enthalten. Jede Frage darf in zwei
Unterfragen unterteilt sein.
Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der
Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.
Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die
Geschäftsbereiche aufgerufen werden.
- Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die
Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich
ist.
Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche
betreffen, werden schriftlich beantwortet. Das gilt nicht, wenn
für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache
verzichtet wird.
Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten
zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung
übermittelt. Nummern 15 und 16 finden Anwendung.
- Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu
stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. Für
Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.
- Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere
Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die
ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht
gefährdet wird.
- Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.
II. Die Einreichung der
Fragen
- Die Fragen sind dem Präsidenten
(Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung
einzureichen.
- Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde
aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1
entsprechen.
- Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis
Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00
Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.
- Der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem
öffentlichen Interesse (dringliche Fragen) für die
Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden
Tage bis 12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 Abs. 2 und
3 findet Anwendung.
III. Durchführung
der Fragestunde
- Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den
Namen des Fragestellers auf.
Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.
Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie
ebenfalls vorgezogen.
Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller
anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage
nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Beginn der
Fragestunde beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung
gebeten hat.
- Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter
nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine
Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der
Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht
darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.
- Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel
nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung
schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der
letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand
seine Fragen zurückzieht. Die schriftlichen Antworten werden
in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.
IV. Schriftliche
Fragen
- Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in
jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an
die Bundesregierung zu richten. Für die Zulässigkeit der
Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1
entsprechend.
- Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche
nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.
Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der
folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache
veröffentlicht.
- Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim
Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der
Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten
Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur
mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.
Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der
Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend
zu machen.
Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der
Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der
Wochenfrist gegeben wurde.
- Fragen auf Grund der Nummer 15 werden auf sonstige
mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht
angerechnet. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.
Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Zu einer Frage auf Grund der Nummer 15 kann nur der Fragesteller
Zusatzfragen stellen.
Weitere Informationen
Informationsmaterial
- Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages