Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:
1. Einzelfallüberprüfung
Die Einzelfallüberprüfung übernehmen
Berichterstattergruppen. Die Berichterstattergruppen bestehen
jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je
einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zuweisung der
Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Gruppen nimmt
der Ausschussvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim
Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des
Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den Ausschuss
legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden
ausgefertigt.
2. Anhörung des Betroffenen
Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer
Ausschusssitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das
betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die Akten
des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der
Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme
zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die
Antragstellung gemäß Ziff. 5 der Richtlinien bewertet
wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der
Beschlußempfehlung entschieden werden.
3. Überprüfung von Amts wegen
Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem.
§ 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmitglied beantragt
werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anregungen
anderer Mitglieder des Bundestages.
4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von
jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens
zwei Kopien gezogen. Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem
betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt.
Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm
beauftragte Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariates
anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied
des Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen
kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.
Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in
Überprüfungsakten des Ausschusses nach § 16 GO-BT
ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und der
Richtlinien ausgeschlossen.
5. Öffentlichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über
schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet. Presseerklärungen über die
inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht
abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus
Anlaß der Sitzungen und Gespräche sind
unzulässig.
6. Feststellungskriterien
Feststellungskriterien für den Ausschuss sind
insbesondere:
– hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl.
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG),
– inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2
StUG), wenn
– eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt
oder
– nachweislich Berichte oder Angaben über Personen
geliefert wurden oder
– Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder
Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden
oder
– sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln
für das MfS/AfNS belegen,
– politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
– das Vorliegen einer unterzeichneten
Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender
Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein
Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,
– eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei
Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu
ungunsten des Betroffenen basieren,
– eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder
mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden
sind.
a) Es wird eine Plenar-Kernzeit von etwa vier bis sechs Stunden
mit grundlegenden Themen, längerfristiger Vorausplanung und
regelmäßiger Live-Übertragung durch die
elektronischen Medien eingeführt.
b) Als Termin hierfür wird der Donnerstag einer Plenarwoche
festgelegt, daher (wertfreier) Bezeichnungsvorschlag:
Donnerstags-Debatte.
c) Die Vorplanung der Donnerstags-Debatte durch Fraktionen und
Ältestenrat erfolgt, soweit möglich, gesondert und
vorgezogen vor der Zusammenstellung der übrigen
Tagesordnungspunkte einer Plenarwoche mit dem Ziel, allen
Beteiligten eine besondere inhaltliche Vorbereitung und den Medien
die sichere Einplanung einer LiveÜbertragung zu
ermöglichen. Die Themen dieser Debatte sollen im Sinne des
Konsensprinzips zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen mit
Rücksicht auf die verschiedenen politischen Richtungen und die
Stärke der Fraktionen ausgewählt werden.
d) Für die Donnerstags-Debatte soll die Anwesenheit der
Abgeordneten gewährleistet sein. Die Präsenz soll durch
folgende Maßnahmen unterstützt und flankiert
werden:
aa) Die Genehmigung zur Durchführung von Sitzungen parallel
tagender Gremien wird in der Regel versagt.
bb) Redezeitbegrenzung auf grundsätzlich zehn Minuten, um
möglichst vielen Abgeordneten die Gelegenheit zur aktiven
Teilnahme zu geben.
e) Im Anschluß an die Kernzeit-Debatte finden gesammelt
Abstimmungen ohne Aussprache statt, bei denen –
zusätzlich zu den jetzt schon ohne Aussprache abzustimmenden
Vorlagen – diejenigen Gesetzentwürfe und Anträge in
zweiter und dritter Beratung abgeschlossen werden, die in einer
öffentlichen Ausschussberatung debattiert wurden. Vor der
Abstimmung erhält auf Wunsch des federführenden
Ausschusses ein Berichterstatter das Wort für eine
fünfminütige Berichterstattung.
a) Der Text der Fragen wird auf der Besuchertribüne
ausgelegt und im Hauskanal eingeblendet.
b) Gegenüber der Regierung wird die Erwartung ausgesprochen,
daß zur Beantwortung häufiger der Minister zur
Verfügung steht.
c) Die Antwort der Regierung sollte kurz ausfallen und eventuell
frei vorgetragen werden.
d) Die Fragezeit wird auf den Mittwoch konzentriert und dort
entsprechend verlängert, um die Aufteilung auf Mittwoch und
Donnerstag zu beseitigen, mindestens für solche Plenarwochen,
in denen Donnerstags-Debatten angesetzt sind.
Der Präsident erhält die Befugnis, bei Plenardebatten die Aussprache im Einvernehmen mit den Fraktionen zu verlängern (z. B. 30 Minuten).
a) Der Teilnehmerkreis besteht aus dem veranstaltenden
federführenden Ausschuss und, auf Wunsch, den Mitgliedern der
mitberatenden Ausschüsse sowie weiteren interessierten
Abgeordneten. Rede- und Antragsrecht steht allen Abgeordneten zu,
Stimmrecht jedoch nur den Mitgliedern des federführenden
Ausschusses.
b) Zu den Erweiterten öffentlichen Ausschusssitzungen sind
Presse, Rundfunk und Fernsehen, Einzelbesucher (z. B. Vertreter von
Verbänden und Organisationen) und Besuchergruppen zugelassen.
Die dafür erforderlichen räumlichen und technischen
Voraussetzungen sind derzeit im Wasserwerk-Saal gegeben und sollen
für mindestens noch einen weiteren Saal (z. B. NH 1903) sowie
in der Bauplanung für Berlin vorgesehen werden.
c) Als Sitzungstag für Erweiterte öffentliche
Ausschussberatungen wird der Mittwoch, in Ausnahmefällen der
Nachmittag des Donnerstags vorgesehen.
d) Die Planung öffentlicher Ausschusssitzungen ist in erster
Linie Aufgabe des federführenden Ausschusses, wobei die
Eignung einer Vorlage hierfür schon bei der Überweisung
geprüft werden soll. Bei der Terminfestlegung und bei
späteren Umplanungen ist das Einvernehmen mit den
mitberatenden Ausschüssen und das Benehmen mit dem
Ältestenrat herzustellen.
e) Wenn eine Erweiterte öffentliche Ausschussberatung
stattgefunden hat, findet eine nochmalige Aussprache im Plenum zur
zweiten und dritten Lesung grundsätzlich nicht mehr statt;
jedoch kann der Ältestenrat eine Plenaraussprache
beschließen.
Mittwoch: | nur Regierungsbefragung, Fragestunde und ggf. Aktuelle Stunde, keine sonstige Plenarberatung; |
Donnerstagnachmittag: | Plenarberatungen mit festgelegtem Endtermin; |
Freitag: | Plenarberatungen. |