Das Bundesverfassungsgericht prüft seit Mittwoch, dem 11. Oktober 2006, unter anderem die Frage, ob Abgeordnete ihre Nebeneinkünfte offen legen müssen. Neun Abgeordnete hatten gegen die Neuregelungen bei den Angaben über Nebentätigkeiten geklagt. Nach den neuen Verhaltensregeln müssen alle Abgeordneten angeben, wie viel sie für Tätigkeiten außerhalb ihres Mandates erhalten.
Neue Verhaltensregeln vom Parlament verabschiedet
Die in der 15. Wahlperiode geänderten Verhaltensrichtlinien für Mitglieder des Deutschen Bundestages, die auch die Veröffentlichungspflicht von Nebeneinkünften regeln, sind am 18. Oktober 2005 vom 16. Deutschen Bundestag übernommen worden. Gegen die Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte nach den neuen Verhaltensregeln klagten im Februar 2006 neun Bundestagsabgeordnete beim Bundesverfassungsgericht.
Unabhängig von der anhängigen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht galten die vom Parlament beschlossenen verbindlichen Regelungen unverändert. Bis zum 30. März 2006 mussten die Abgeordneten darüber Rechenschaft ablegen, wie viel sie für Tätigkeiten außerhalb ihres Mandats verdienen. Der Bundestag hat die Angaben der Bundestagsabgeordneten über ihre Einkünfte vorerst nicht veröffentlicht, da Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten will.
Art der Nebentätigkeiten
Zu den Nebentätigkeiten, die ein Mitglied des Bundestages dem Präsidenten schriftlich anzeigen muss, zählen Tätigkeiten in einem Ehrenamt, in einem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat, die Fortsetzung des früheren Berufes sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sind auch anzugeben, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Ausnahmen für Tätigkeiten mit einem besonderen Anspruch auf Vertraulichkeit sind möglich.
Veröffentlichung in Einkommensstufen
Die meisten Nebentätigkeiten üben die Abgeordneten ehrenamtlich aus, also ohne entsprechendes Gehalt oder nur mit geringen Entschädigungen. Um die höher dotierten Nebentätigkeiten zu erfassen, sollen die Angaben nach Einkommensstufen gestaffelt veröffentlicht werden. Stufe 1 umfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.