Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will die
Liberalisierung auf dem Postmarkt voranbringen und für mehr
Wettbewerb sorgen. Dazu hat er einen Entwurf zur Änderung des
Postgesetzes (
15/5224) vorgelegt. Der bisherige
Ausnahmetatbestand, dass bei Beförderungen ab 50 Stück
keine Vorab-Preisregulierung stattfindet, solle entfallen. Damit
will die Länderkammer die "Gefahr des
Verdrängungswettbewerbs" in Form gezielter Preisaktionen durch
den Marktführer, die Deutsche Post AG, verringern. Für
marktbeherrschende Unternehmen solle durchweg die Preisregulierung
gelten. Mit einer weiteren Änderung will der Bundesrat die so
genannte Postkonsolidierung, also das Einsammeln und Vorsortieren
von Briefen zur Weiterbeförderung durch die Deutsche Post AG,
zulassen. Die EU-Kommission habe beanstandet, schreibt die
Länderkammer, dass die derzeitige Regelung gegen den
EG-Vertrag verstoße, weil gewerbsmäßige
Postvorbereiter daran gehindert würden, mengenbezogene
Preisnachlässe für die Einlieferung von Postsendungen bei
den Briefzentren der Deutschen Post AG zu erhalten. Zur
Begründung heißt es, die Verhältnisse in dem von
der Exklusivlizenz des Marktführers geschützten Bereich
würden von der Deutschen Post AG geprägt. Der Anteil der
Wettbewerber am Gesamtmarkt liege bei rund vier Prozent. Selbst auf
den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten
betrage der Anteil der Wettbewerber nur rund 13 Prozent. Die
Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme den Vorschlägen
durchweg nicht zu. Die Sorge des Bundesrates, heißt es in der
Stellungnahme, es könnte ein Verdrängungswettbewerb
stattfinden, sei unbegründet, da die Entgelte für
Massensendungen der nachträglichen Missbrauchsaufsicht
unterliegen. Wenn der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post bekannt würde, dass die erhobenen
Entgelte nicht dem Postgesetz entsprechen, würde sie ein
Verfahren einleiten. Ziel der Regelung im Postgesetz sei es, den
marktbeherrschenden Unternehmen im wettbewerbsintensiven Bereich
der Beförderung von Briefen ab einer Menge von mindestens 50
Stück ein flexibles, kurzfristiges Reagieren auf
Wettbewerbspreise zu ermöglichen. Damit wolle man allen
Markteilnehmern gleiche Wettbewerbsbedingungen geben. Zur
Postkonsolidierung heißt es weiter, ein mittelbarer
Diskriminierungsvorwurf gegen die Deutsche Post AG wäre nur
zulässig, wenn es für eine Ungleichbehandlung der
Großkunden und der Wettbewerber keine Rechtfertigung
gäbe. Die Rechtfertigung ergebe sich jedoch aus der
EU-Postdiensterichtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaube,
für das Unternehmen bestimmte ausschließliche Rechte zu
reservieren, um das Gleichgewicht der Finanzen der Anbieter von
flächendeckenden Leistungen der postalischen Grundversorgung
(Universaldienstleistungen) nicht zu gefährden. Zu diesen
möglichen reservierbaren Leistungen zähle die
Beförderung. Die Deutsche Post AG habe Anspruch auf
Vertrauensschutz für ihre getätigten Investitionen, so
die Regierung. Der vom Bundesrat geforderte Eingriff wäre
damit nicht zu rechtfertigen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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