Berlin: (hib/VOM) Um der Forderung der EU
nachzukommen, das Finanzvermögen der öffentlichen
Haushalte in Deutschland zu erfassen, hat die Bundesregierung einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes (
15/5215) vorgelegt. Darüber hinaus sollen
Vorkehrungen getroffen werden, die Finanzstatistiken als
aussagefähige Basisstatistiken für den Bedarf der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der
Länder zu sichern. Auch die Reformbestrebungen der
öffentlichen Haushalte zu einem neuen "doppischen"
Rechnungswesen vor allem auf kommunaler Ebene würden
berücksichtigt. Bisher würden die Einnahmen und Ausgaben
der öffentlichen Haushalte ausschließlich in einer
Gliederung erfasst, die dem gemeinsamen haushaltsystematischen
Rahmen von Bund und Ländern einerseits sowie der Gemeinden und
Gemeindeverbände andererseits entspreche. Der Entwurf
würde es den Kommunen mit doppelter Buchführung
ermöglichen, auch die Einzahlungen und Auszahlungen nach
Konten und Produktgruppen zu erheben, um die Daten ohne
Zusatzaufwand aus den Kassen- und Rechnungsunterlagen zu entnehmen.
Darüber hinaus sieht die Novelle den Verzicht auf die
Erhebungen zur Finanzplanungsstatistik, die Einführung einer
flexiblen "Abschneidegrenze" bei der Gemeindegröße im
Rahmen der kommunalen Haushaltsansatzstatistik sowie ein
eingeschränktes Erhebungsprogramm vor allem der rechtlich
selbstständigen Organisationen der Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung vor. Mit der Regelung zur elektronischen
Datenübermittlung will die Regierung eine weitere
Voraussetzung schaffen, um die Auskunft gebenden Stellen zu
entlasten. Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme zwei
Änderungswünsche geltend. Zum einen solle die
jährliche kommunale Haushaltsansatzstatistik gestrichen
werden. Deren Ergebnisse hätten im Vergleich zum Aufwand der
Erhebungen sowie zur Aufbereitung durch die statistischen
Ämter nur einen geringen Informationswert und stießen
auch nicht auf die notwendige Nachfrage. Die Statistik sei auch bei
sonstigen Zweckverbänden nicht zwingend erforderlich. Die
Regierung stimmt in ihrer Gegenäußerung beiden
Änderungswünschen der Länderkammer zu.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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