Berlin: (hib/VOM) Die Eigenheimzulage muss bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen angerechnet werden. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/5547) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/5499). Arbeitslosengeld II und Sozialgeld seien staatliche und von der Bedürftigkeit abhängige Fürsorgeleistungen. Deshalb müssten alle vorrangig zur Verfügung stehenden Einnahmen berücksichtigt werden und könnten so dazu führen, dass diese Leistungen vermindert werden oder gar wegfallen. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anspruch auf die Eigenheimzulage abgetreten worden sei. Die Abtretung sei aber nur dann gültig, wenn sie dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt wurde. Wenn eine wirksame Abtretung vorliegt, werde die Eigenheimzulage nicht mehr an den Abtretenden, sondern an den neuen Gläubiger ausgezahlt, sodass sie kein "bereites" Einkommen des Arbeitslosengeldbeziehers darstellt. Als Vermögen wird die Eigenheimzulage nach Regierungsangaben jedoch nicht angerechnet. Sollte die Tilgung eines Darlehens zur Finanzierung von Wohneigentum dadurch gefährdet werden, dass die Eigenheimzulage für den Lebensunterhalt verwendet werden muss, kann laut Regierung mit dem Kreditgeber eventuell vereinbart werden, dass die Darlehensrückzahlung gestundet wird. Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die zur Finanzierung ihres Eigenheims auf ein Darlehen angewiesen sind, erhielten im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung die "angemessenen Darlehenszinsen". Tilgungen könnten dann dagegen nicht übernommen werden, da sie dem Aufbau von Vermögen dienten. Dem Ombudsrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit lägen mittlerweile 255 Eingaben zum Thema Eigenheimzulage und Eigenheim vor, heißt es in der Antwort weiter.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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