Berlin: (hib/SAS) Das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) verwaltete Vermögen des Bundes in Höhe von 110,07 Millionen Euro (Stand: Ende 2004) wird in einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ( 15/5566) als Zweckvermögen definiert, das die Bank weiterhin treuhänderisch für den Bund verwaltet. Damit möchte die Regierung klarstellen, dass die Vorgaben des Entschuldungsabwicklungsgesetzes, das bereits aufgehoben wurde, weitergelten sollen. Nach den Vorgaben sollen mit dem Geld die Verbesserung der Agrarstruktur und die Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Gartenbau und die Fischerei gefördert werden. Die Förderung solle sich auf die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen beschränken.
Weiter heißt es in dem Gesetzentwurf, nach dem Entschuldungsabwicklungsgesetz seien im Jahr 1952 Guthaben, Forderungen und Rechte auf die LR übergegangen, die ein Zweckvermögen bilden. Gleichzeitig sei ein Treuhandverhältnis begründet worden, wonach das Zweckvermögen von der Bank einerseits für die Bund verwaltet werde, andererseits für die Verzinsung und Tilgung von Ablösungsschuldverschreibungen zu verwenden sei. Letzterer Zweck sei inzwischen als erledigt zu betrachten. Gemessen am heutigen Vermögen machten die im Jahr 1952 auf die Bank übertragenen Vermögenswerte weniger als zehn Prozent des Gesamtvermögens aus. Demgegenüber stammten über 90 Prozent aus Zuflüssen aus dem Bilanzgewinn der Bank. Der jeweilige Beschluss des Verwaltungsrates der Bank über die Verwendung eines Teils des Bilanzgewinns im Zweckvermögen habe nach dem Gesetz über die LR die Konsequenz, dass bei einer entsprechenden Umbuchung der Geldbeträge diese in das Zweckvermögen übergehen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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