Berlin: (hib/VOM) Die Vereinbarung der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeitergewerkschaft (ETF) über die Arbeitsbedingungen von Zugpersonal im internationalen Verkehr sieht vor, dass das Personal nach einer im Ausland verbrachten Nacht die folgende Nacht wieder am Wohnort verbringen muss. Die beiden Sozialpartner könnten jedoch auf Unternehmensebene oder auf nationaler Ebene vereinbaren, dass eine zweite Übernachtung im Ausland zulässig ist, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/5553) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/5515) mit.
Die Liberalen hatten darauf verwiesen, es werde bemängelt, dass Lokführer nach dem Abkommen bereits nach einer Nacht im auswärtigen Einsatz zwingend wieder in den Genuss einer Ruhezeit zu Hause kommen müssen, so dass eine zweite Nacht im Ausland nicht mehr möglich wäre. Dagegen heißt es in der Regierungsantwort, die benannten Probleme seien durch die Vereinbarung einer zweiten auswärtigen Ruhezeit "kurzfristig weitgehend lösbar". In der Vereinbarung sei zudem festgehalten, dass über die Zahl der zusammenhängenden auswärtigen Ruhezeiten Anfang nächsten Jahres neu verhandelt werde. Die Bundesregierung setze sich dafür ein, dass die Regelung der auswärtigen Ruhezeiten von der EU-Kommission beobachtet wird. Sie spricht sich nach eigenen Angaben dafür aus, dass die Sozialpartner die Interessen der privaten Bahnen angemessen berücksichtigen, wenn über eine Ausweitung der auswärtigen Ruhezeiten neu verhandelt wird. Vor allem private Schienengüterverkehrsunternehmen haben nach Aussage der FDP das Abkommen und seine Umsetzung durch eine EU-Richtlinie scharf kritisiert. Die Regierung teilt mit, dass die Privatbahnen negative Auswirkungen auf ihre Personalkosten und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit fürchteten. Die Vereinbarung enthalte jedoch Regelungsmechanismen, um die Anliegen der Privatbahnen und eventuelle Folgen des Schienenverkehrs zu berücksichtigen, der sich aufgrund der Öffnung der nationalen Märkte entwickelt.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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