Berlin: (hib/VOM) Europarechtliche Vorgaben zu Nebenangeboten im Vergaberecht sind Gegenstand einer Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/5778). Darin heißt es, bei öffentlichen Ausschreibungen vor allem im Bausektor würden häufig Nebenangebote abgegeben. Nach EU-Recht gelte für Bauvergaben mit einem Gesamtvolumen von mindestens 5 Millionen Euro, dass die öffentlichen Auftraggeber in den Vertragsunterlagen die Mindestanforderungen erläutern müssen. Da die Baukoordinierungsrichtlinie der EU bis heute nicht in deutsches Vergaberecht umgesetzt sei, gelte sie unmittelbar. Der Europäische Gerichtshof habe 2003 entschieden, dass Nebenangebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, wenn der Auftraggeber entgegen der Richtlinie in den Unterlagen keine Mindestbedingungen vorgegeben hatte. Die FDP will von der Regierung wissen, ob eine starre Vorgabe von Mindestbedingungen die Offenheit der Ausschreibungen für innovative Ideen der Bieter einschränkt. Sie erkundigt sich, ob durch die reine Übernahme des Wortlautes der EU-Vorgaben Nebenangebote erschwert werden und dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vergabeverfahrens leidet. Schließlich wollen die Abgeordneten wissen, welche Möglichkeiten die Regierung sieht, bei einer Reform des Vergaberechts die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Nebenangebote besser berücksichtigt werden können.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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