Berlin: (hib/BOB) Missbrauchsfälle bei der Überwachung von Telefondaten, die Anlass für ergänzende gesetzliche Regelungen - auch auf EU-Ebene - geben können, sind der Bundesregierung bislang nicht bekannt geworden. Das deutsche Recht sieht bereit heute vor, dass die zuständigen Behörden nur bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (etwa nur bei Straftaten von "erheblicher Bedeutung" wie etwa Mord, Hochverrat oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) und unter Einhaltung spezifischer Verfahrensvorschriften Auskunft erhalten können. Dies teilt die Regierung in ihrer Antwort ( 16/142) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/72) zur Haltung der Regierung zu einem EU-Entwurf zur Einführung einheitlicher Speicherungspflichten für Telekommunikationsverkehrsdaten mit. Wie die Regierung weiter ausführt, ist es ihr Anliegen bei den Verhandlungen in Brüssel, "unverhältnismäßig hohe Kosten" zu vermeiden. Sie habe deshalb von Anfang an den Standpunkt eingenommen, dass eine Verpflichtung zur Speicherung nur diejenigen Datenarten und nur solche Zeiträume erfassen dürfe, die unbedingt erforderlich seien, um die mit der Speicherungsverpflichtung verfolgten Ziele zu erreichen. Zugleich dürfe kein unverhältnismäßig hoher zusätzlicher Aufwand für die betroffenen Unternehmen verursacht werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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