Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will
erreichen, dass der Sammelrabatt für die Bestellung von
Schulbüchern für alle Finanzierungsmodelle
gleichermaßen gilt. Dazu hat er einen Entwurf zur
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (
16/238) vorgelegt. Das vor gut drei Jahren in
Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz schreibt für
Sammelbestellungen von Schulbüchern eine abschließende
Rabattregelung fest, die Nachlässe gegenüber dem
regulären Kaufpreis vorsieht. Die Gewährung des
Sammelrabatts ist nach Darstellung des Bundesrats derzeit vor allem
davon abhängig, dass die Sammelbestellungen "überwiegend
von der öffentlichen Hand finanziert werden". In einigen
Bundesländern wie Bayern, Hamburg, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen beteiligten sich die Eltern
bereits an der Schulbuchfinanzierung, oder eine solche Beteiligung
sei geplant. Die Bücher selbst blieben dennoch im Eigentum
eines Trägers der öffentlichen Hand. Wenn der
Gesamtanteil der von den Eltern zu übernehmenden Kosten die
50-Prozent-Marke übersteigt, würde dieser Sammelrabatt
von acht bis 15 Prozent nach jetziger Gesetzeslage entfallen. Dann
könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur
Verfügung stehenden Mitteln weniger Bücher angeschafft
werden. Die Länderkammer will nun erreichen, dass ungeachtet
der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für
Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Er will ihn daher von
dem bisherigen Erfordernis abkoppeln, dass die öffentliche
Hand die Bücher zu mehr als 50 Prozent finanzieren muss. Die
Höhe des von den Eltern finanzierten Anteils soll für die
Gewährung des Rabatts keine Rolle spielen. Die Regierung
stimmt dem Anliegen des Bundesrates in ihrer Stellungnahme zu. Sie
schlägt aber vor, die wirtschaftlichen Auswirkungen einer
solchen Neuregelung auf Verlage, Buchhandel und Verbraucher
näher zu untersuchen. Die Regierung empfiehlt darüber
hinaus, auch Privatschulen in die Nachlassregelung einzubeziehen.
Sie rät ferner dazu, mangelhafte Schulbücher zu
kennzeichnen, um sicherzugehen, dass der Rabatt auf einwandfreie
und nicht auf beschädigte Bücher gewährt wird.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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