Berlin: (hib/VOM) Ausländer sollen in
den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland
grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr haben. Dies
verlangt der Bundesrat in einem Entwurf zur Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze (
16/239). Die Länderkammer bezieht sich auf
die EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die bis Ende April 2006 in
deutsches Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie erlaube es
den Mitgliedstaaten, den Anspruch auf Sozialhilfe zu
beschränken. Dies gelte auch für EU-Ausländer aus
den zehn Beitrittsstaaten. Der Bundesrat will darüber hinaus
für Arbeitsuchende den Bezug von Arbeitslosengeld auch
für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum der
Arbeitsuche ausschließen. Entsprechend der Richtlinie sollen
von diesem Ausschluss aber Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige ausgenommen bleiben. Auch soll
die Möglichkeit eröffnet werden, bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit von EU-Bürgern den Bezug von Arbeitslosengeld
in dem Umfang auszuschließen, den die Richtlinie
zulässt. Zudem sollen Ausländer einen Anspruch auf
Sozialhilfe nach dem Willen des Bundesrates nur dann bekommen, wenn
sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Wer sich
nicht rechtmäßig aufhält, soll nur einen Anspruch
auf "die den Umständen nach unabweisbar gebotene Hilfe"
erhalten. Eingeführt werden soll ferner eine Pflicht für
arbeitsfähige Ausländer, die nicht arbeiten dürfen,
gemeinnützig tätig zu werden. Zudem will die
Länderkammer eine im Hinblick auf die Heranziehung von
Einkommen in Dauerpflegeheimfällen bestehende, "höchst
unklare" Rechtslage beseitigen. Um so genannte Hotelkosten im Heim
zu decken, gewährt derzeit der Sozialhilfeträger dem
Heimbewohner bei Bedürftigkeit Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Während von
Heimbewohnern, die einen anderen überwiegend unterhalten,
Mittel nur in Höhe der häuslichen Ersparnis verlangt
werden könne, müssten jene Heimbewohner, die einen
anderen nicht überwiegend unterhalten, weil etwa ihr Partner
über eigenes Einkommen verfügt, ihr Einkommen über
die häusliche Ersparnis hinaus einsetzen. Dies führe
dazu, dass Ehepaare in äußerst unterschiedlicher
Höhe zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden.
Der Bundesrat will nun sicherstellen, dass die Inanspruchnahme bei
den Kosten und die häusliche Ersparnis nach dem gemeinsamen
Einkommen des Heimbewohners sowie seines nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners berechnet werden. Darüber hinaus
soll nur im "angemessenen Umfang" verlangt werden, die Mittel
aufzubringen. Bei der Prüfung des angemessenen Umfangs sei die
Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten oder
Lebenspartners sowie dessen im Haushalt lebender Kinder zu
berücksichtigen. Darüber hinaus solle ein Vermögen,
das für die Bestattung zurückgelegt wurde, künftig
in angemessenem Umfang von vornherein geschützt werden. Die
Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass kaum
eine Personengruppe denkbar sei, für die der dreimonatige
Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Anwendung findet.
Durch die Regelung würden nur nicht Erwerbstätige
(Rentner, Studenten) erfasst, die sich in Deutschland
gewöhnlich aufhalten. Im Ergebnis würden damit durch die
Regelung EU-Bürger, die freiwillig arbeitslos geworden sind,
sowie schwangere Studentinnen für drei Monate vom Bezug von
Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Wegen der kleinen
Personengruppe betroffener EU-Bürger und dem damit verbundenen
hohen Verwaltungsaufwand lehnt die Regierung dieses Vorhaben ab.
Die Regierung kündigt an, einen eigenen Entwurf zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einzubringen, in
dem die Anspruchsberechtigung für EU-Ausländer geregelt
werden soll, sodass sich der Bundesratsentwurf "insoweit erledigt".
Zu dem beabsichtigten Ziel, Sozialtourismus und Zuwanderung in die
sozialen Sicherungssysteme zu verhindern, trage die Initiative
nicht bei. Auch die Regelung der Anknüpfung von Leistungen an
die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts lehnt die Regierung
ab. Nur ein Teil des in Frage kommenden Personenkreises werde
erfasst, und auf notwendige Zumutbarkeitsvoraussetzungen wie
Behinderungen und die Erziehung von Kindern werde verzichtet. Im
Übrigen sei bereits bei heutiger Rechtslage eine
"menschenwürdige Bestattung für alle
Sozialhilfeempfänger" sichergestellt, so die Regierung.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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