Berlin: (hib/WOL) Die Freien Demokraten
haben einen Gesetzentwurf zur Einführung von Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz vorgelegt (
16/474). Die Fraktion erklärt, das
bisherige politische System einer
parlamentarisch-repräsentativen Demokratie habe sich
bewährt und in mehr als 55 Jahren ein ausgereiftes
demokratisches Bewusstsein bei Bürgerinnen und Bürgern
entstehen lassen. Dies rechtfertige eine behutsame Fortentwicklung
des Systems. So solle künftig eine Volksinitiative eine
begründete Gesetzesvorlage beim Deutschen Bundestag einbringen
können, wenn dies von mindestens 400.000 Wahlberechtigten
getragen wird. Finanzwirksame Volksinitiativen sollen dabei nur
dann zulässig sein, wenn sie einen durchführbaren
Vorschlag zur Kostendeckung des begehrten Gesetzes enthalten.
Auszuschließen sind nach Vorstellung der FDP aber
Volksinitiativen über das Haushaltsgesetz, über die
Abgaben von Steuern oder über Änderungen des
Grundgesetzes. Ein Volksbegehren solle eingeleitet werden
können, wenn ein zuvor durch Volksinitiative beantragtes
Gesetz nicht erreicht wird. Ein Volksentscheid solle
schließlich stattfinden, wenn ein im Volksbegehren
angestrebtes Gesetz im Parlament nicht innerhalb von sechs Monaten
zustande gekommen ist. Das Volksbegehren muss sich laut Entwurf
durch einen Beitritt von zehn Prozent aller deutschen
Wahlberechtigten dokumentieren. Unzulässig sollen
Volksbegehren und Volksentscheid aber innerhalb von drei Monaten
vor einer Bundestagswahl sein. Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts halten die Abgeordneten laut Vorlage
für erforderlich, wenn ein Drittel der Mitglieder des
Bundestages ein durch das Volk angestrebtes Gesetz für
verfassungswidrig hält. In einem gesonderten
Ausführungsgesetz, das auch der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, sollten das Verfahren sowie die Informationen der
Wahlberechtigten über Inhalt und Gründe vorgelegter
Gesetzentwürfe geregelt werden. Ein solches Gesetz
bedürfe der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages sowie des Bundesrates oder der Zustimmung durch einen
Volksentscheid.