Berlin: (hib/WOL) Die Bundesländer
haben sich auf eine Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols
verständigt. Dies erklärt die Bundesregierung in der
Antwort (
16/2189) auf eine Kleine Anfrage der
Bündnisgrünen (
16/1943). Laut Antwort wurde in der
Vergangenheit "eine ausschließliche Zuständigkeit der
Länder zur Regelung von Oddset-Wetten angenommen, aus denen
nicht unerhebliche Einnahmen für die Länderhaushalte
entstehen". Am Staatsvertrag der Länder, dessen Ausarbeitung
und der Aufnahme entsprechender Regelungen in Landesgesetze war der
Bund nicht beteiligt, heißt es. Das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Urteil vom März ausgeführt, dass dieses
staatliche Monopol für Sportwetten bei konsequenter
Suchtbekämpfung in der Ausgestaltung zulässig ist. Es
habe auch erklärt, dass die gesetzlich normierte und
kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von
Sportwetten durch private Wettunternehmen möglich sein kann.
Private Wettbüros unterliegen der für gewerbliche
Unternehmen geltenden Besteuerung und deren Überprüfung
durch die Finanzbehörden der Länder. Dabei stehen aber
mögliche Schließungsverfügungen gegen
Wettbüros grundsätzlich im Einklang mit der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verbotsverfügungen
ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet
werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch
Maßnahmen gegen Werbung und Wettangebote auf elektronischen
Medien angekündigt seien. Der Vollzug ist ausschließlich
Sache der Länder, von einer Stellungnahme nimmt die Regierung
Abstand. Zur rechtlichen Situation in der EU wird ausgeführt,
es gebe in den einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedliche
Regelungen für Glücksspiel und speziell für
Sportwetten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
räume den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum
für die Gestaltung ein, um jeweiligen nationalen Traditionen
und Bewertungen Rechnung zu tragen. Daher könne jeder
EU-Mitgliedstaat die ihm adäquat erscheinenden Lösungen
erarbeiten. Diese seien unabhängig von den Regelungen der
Nachbarstaaten, soweit sie unter den Vorgaben der europarechtlich
gewährten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
erfolgen.