Berlin: (hib/WOL) Zur Kleinen Anfrage der
Linksfraktion (
16/2229) über konkrete Maßnahmen bei
der Fahndung nach Sivas-Attentätern gibt es aus
Datenschutzgründen keine Auskunft über Einzelfälle.
Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/2324). Sie betont, es sei darauf geachtet
worden, dass die vorgelegten Informationen nicht bestimmten
Personen zugeordnet werden können. Namentlich seien aber
insgesamt 24 Personen bekannt, die sich nachweislich oder
möglicherweise in Deutschland aufhielten oder aufgehalten
hätten und angeblich am Attentat von Siva beteiligt waren. Bei
dem Brandanschlag von Juli 1993 im türkischen Siva waren 37
Menschen alevitischen Glaubens ums Leben gekommen. Derzeit hielten
sich elf angeblich am Anschlag Beteiligte mit unterschiedlichen
Aufenthaltsberechtigungen in Deutschland auf. Entsprechende
Auslieferungsersuchen türkischer Behörden würden mit
Zustimmung der Bundesregierung in die Fahndungsinstrumente des
Bundeskriminalamtes eingestellt, wenn keine
Auslieferungshinderungsgründe ersichtlich seien. Bei einer
Festnahme in Deutschland werde das vorgesehene Verfahren in Gang
gesetzt, bei dem die Zulässigkeit der Auslieferung von einem
Oberlandesgericht geprüft werde und anschließend die
Regierung in einem Bewilligungsverfahren darüber entscheide,
ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung vorliegen. Bei
einer "negativen Zulässigkeitsentscheidung" sei die Regierung
aber an die Entscheidung des Oberlandesgerichtes gebunden und
könne eine Auslieferung nicht bewilligen, heißt es. Bei
offensichtlich bestehenden Auslieferungshindernissen und nach
Ablehnung eines Auslieferungsersuchens entscheide die örtlich
zuständige Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung
darüber, ob auf Grundlage übermittelter Fahndungsdaten
oder Auslieferungsunterlagen ein eigenes Verfahren in Deutschland
eingeleitet wird.