Berlin: (hib/WOL) Zusätzlich zu einem
bereits vorliegenden Antrag der Bündnisgrünen (
16/2071) hat nun auch die Linksfraktion einen
Antrag auf Erhaltung des Trennungsgebotes von Polizei und
Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder vorgelegt (
16/2624). Beide Initiativen sollen am
Donnerstag nach Beratung an den zuständigen Innenausschuss
überwiesen werden. Die Abgeordneten der Linken führen
aus, die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der
Innenminister und Senatoren der Länder (IMK) zu einer
Anti-Terror-Datei würden bei einer gesetzlichen Umsetzung zu
einer verfassungswidrigen Kooperation der Sicherheitsbehörden
im Bereich des Datenaustausches führen. Nach Ansicht der
Fraktion bedeutet die Aufnahme von Kriterien wie Familienstand,
Religionszugehörigkeit, Reisebewegungen, Aufenthalten an Orten
mit terroristischem Hintergrund in einer Antiterrordatei einen
massiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Grundrechte der Religions- und
Meinungsfreiheit sowie des Rechts auf Freizügigkeit
würden bei einer Umsetzung zu neuen Diffamierungen, zu
Denunziationen, Ausgrenzung und Vermeidungsverhalten führen -
je nach dem, welche Bevölkerungsgruppen und Örtlichkeiten
gerade ins Zentrum antiterroristischer Kampagnen gerückt
würden. Die Beschlüsse der IMK zur Einigung auf eine
Anti-Terror-Datei sowie der bisher vorliegende Gesetzentwurf der
Bundesregierung belegten dagegen die Absicht, die beim
Bundeskriminalamt zusammengeführten Dateien auf eine
nachrichtendienstliche Grundlage zu setzen und entsprechend
auszurichten. In der Folge könnten Bürgerinnen und
Bürger "verdachtsunabhängig erfasst, ausgeleuchtet und
durchrastert" werden. Die besondere Erheblichkeit dieser
Grundrechtseingriffe gegen das Trennungsgebot ergebe sich
insbesondere aus der Verknüpfung von Daten unterschiedlicher
Stellen, so die Fraktion. Wenn Polizeien der Länder und des
Bundes auf solcher Basis tätig würden, geschähe dies
zudem ohne die gesetzliche Voraussetzung eines konkreten
Tatverdachtes oder einer konkreten Gefahr. Vielmehr entstünde
eine auf Dauer angelegte operative Zusammenarbeit, die sich einer
wirksamen richterlichen, datenschutzrechtlichen und
parlamentarischen Kontrolle wegen unterschiedlicher
Zuständigkeiten, Verfahrensvorschriften und
Eingriffsvoraussetzungen entziehe.