Berlin: (hib/BOB) Urteilsabsprachen
möchte der Bundesrat in der Strafprozessordnung gesetzlich
regeln. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf (
16/4197) vorgelegt. Im Einzelnen will die
Länderkammer klarstellen, dass Urteilsabsprachen zu jedem
Zeitpunkt nach der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen
werden können. Außerhalb der Hauptverhandlung seien nur
Erörterungen mit dem Ziel einer Urteilsabsprache
zulässig. Gegenstand dieser Absprache könnten
ausschließlich die im Urteil auszusprechenden Rechtsfolgen
sein. Für ein faires Verfahren sei der Angeklagte umfassend
über die mit einer Absprache verbundenen Folgen
aufzuklären. An die einvernehmliche Absprache sei nur das
Gericht gebundenen, das an dieser auch beteiligt war. Der
Angeklagte muss zuvor in vollem Umfang geständig sein. Wenn
das Gericht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes
feststellt, sei es an die Urteilsabsprache nicht mehr gebunden. Der
Bundesrat begründet seinen Gesetzentwurf damit, eine Regelung
von Urteilsabsprachen im Strafverfahren sei erforderlich, um mit
der notwendigen demokratischen Legitimation zentrale Frage der
einvernehmlichen Beendigung von Strafverfahren zu entscheiden. In
der Strafrechtpraxis sei bereits sei geraumer Zeit zu beobachten,
dass die die am Strafverfahren Beteiligten zunehmend versuchten,
insbesondere umfangreiche Verfahren durch einvernehmliche Regelung
zu verkürzen. Zwar trage diese Praxis mit dazu bei, die
mitunter knappen Ressourcen der Justiz zu schonen. Die
Bundesregierung stimmt mit dem Ziel des Entwurfs überein, die
Verständigung im Strafverfahren gesetzlich zu regeln. Sie
kündigt aber an, einen eigenen Entwurf vorzulegen. In weiteren
parlamentarischen Verfahren müssten die Vorschläge beider
Entwürfe weiter geprüft werden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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