Berlin: (hib/VOM) Die so genannte
Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmensteuerreform
eingeführt werden soll, entspricht nach Auffassung der
Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit. Dies teilt sie in ihrer Antwort (
16/4835) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/4640) mit. Durch die Zinsschranke soll die
Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über
Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter
fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend
zu machen, eingeschränkt werden. Die Zinsschranke erfasst nach
Darstellung der Regierung nur Erträge und Aufwendungen aus der
"vorübergehenden Überlassung von Geldkapital". Dazu
zählten die Gewährung oder die Inanspruchnahme von
Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine
Zinsen im Sinne der Zinsschranke dar. Skonti und Boni
unterlägen ihr ebenfalls nicht. Erfasst würden jedoch
Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals oder von Kapitalforderungen,
nicht aber der Rückstellungen. Ein so genannter Organkreis
soll bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellt
die Regierung klar. Ist der Organkreis nicht Teil eines Konzerns,
unterliege er nicht der Zinsschranke. Ist er dagegen Teil eines
Konzerns, greife die Zinsschranke nur dann, wenn nachgewiesen wird,
dass die Eigenkapitalquote des Organkreises nicht schlechter ist
als die des Konzerns. Die Regierung weist darauf hin, dass die
Zinsschranke zu günstigeren Ergebnissen für den
Steuerpflichtigen führen kann. Sie verweist auf die hohe
Freigrenze, den Zinsvortrag, die Regelungen im
Körperschaftsteuergesetz, wonach die
Gesellschafterfremdfinanzierung in einem bestimmten Umfang
zulässig ist, sowie darauf, dass bei hohen Gewinnen selbst bei
einer Gesellschafterfremdfinanzierung Zinsaufwendungen abgezogen
werden können. In bestimmten Fällen könnten sich
aber auch Verschärfungen ergeben, die aus dem Ziel der
Zinsschranke folgen, Finanzierungsverlagerungen zu Lasten des
nationalen Steueraufkommens zu unterbinden. Die hohe Freigrenze von
1 Million Euro entspreche bei einem Zinssatz von fünf Prozent
einem Fremdfinanzierungsvolumen von 20 Millionen Euro,
erläutert die Regierung weiter. Zinsaufwendungen gingen nicht
verloren, sondern könnten in die Folgejahre vorgetragen
werden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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