Berlin: (hib/MPI) Der Bundesrat hält eine Konkretisierung der Regierungspläne zum Nichtraucherschutz für erforderlich. In ihrer Stellungnahme stößt sich die Länderkammer an einer Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/5049), wonach besonders gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden dürfen, "wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht". Von aus solchen Räumen austretenden Feinstäuben gingen "erhebliche Gesundheitsgefahren" aus, weshalb im Gesetzentwurf festgeschrieben werden müsse, dass von diesen Räumen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen dürften. "Nur die Schaffung vollständig rauchfreier Einrichtungen" könne Nichtraucher vor Tabakqualm wirkungsvoll schützen, betont der Bundesrat. Außerdem bittet er zu prüfen, ob die Zuständigkeit für die Ahndung der Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz "im Gesetz festgelegt und nach Möglichkeit einer Bundesbehörde übertragen werden" kann. Laut Gesetzentwurf soll ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden.
Die Bundesregierung plant ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Taxis und auf Bahnhöfen. Es gilt, so die Regierung, "auch in Räumen, die nur von einer Person als Arbeits- und Dienstraum genutzt werden". Ziel des Gesetzentwurfs sei "ein wirksamer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und die Vermeidung der dadurch ausgelösten Krankheiten". Das Gesetz soll zum 1. September 2007 in Kraft treten. Ferner wird zum Schutz von Jugendlichen die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben. Die Automatenaufsteller haben bis 1. Juli 2009 Zeit für die Umstellung.
Die Einwände des Bundesrates weist die Regierung zurück. Sie habe in dem Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung von Raucherräumen vorgesehen. Darin soll beschrieben werden, wie die Räume beschaffen sein sollen. Zu der Frage der Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit fügt die Regierung hinzu, dass sie "zu gegebener Zeit" entscheiden werde, ob und gegebenenfalls an welche nachgeordnete Behörden damit betraut würden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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