Berlin: (hib/HAU) Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches (
16/6540) passt Regelungen des Verfahrensrechts
der Sozialversicherung an die Erfordernisse der betrieblichen
Praxis an. Dazu würden Arbeitsabläufe vereinfacht oder
zusammengefasst. Regelungen, die sich in der Praxis nicht
bewährt hätten, würden aufgehoben. Das Gesetz sehe
unter anderem vor, die Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis
zusammenzufassen und die Sozialversicherungs-Verordnung aufzuheben.
Außerdem werde die Meldepflicht von Insolvenzverwalter in
Insolvenzfällen gesetzlich geregelt. Des Weiteren werde
klargestellt, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
im Insolvenzfall zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören.
Optimierungen und Vereinfachungen bestehender rechtlicher
Regelungen im Bereich der Sozialversicherungen werden vom Bundesrat
begrüßt, heißt es in seiner Stellungnahme. Es
gelte Melde-, Auskunfts- und Bescheinigungsaufwand der Arbeitgeber
auf ein Mindestmaß zu beschränken. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren, so fordert der Bundesrat, sollen
Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die am 1. Januar
2007 Altersteilzeit vereinbar hatten, auf Versicherte ausgeweitet
werden, die an diesem Stichtag im Besitz einer
Vorruhestandsvereinbarung waren. Das lehnt die Bundesregierung ab.
Es werde jedoch geprüft, ob es für diesen Personenkreis
zur Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes
ergänzender Regelungen bedarf.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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