Berlin: (hib/BOB) Gegen junge Straftäter, die ein schweres Verbrechen begangen haben und dafür zu mindestens sieben Jahren Haftstrafe verurteilt wurden, soll künftig auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Täter für andere Menschen gefährlich sein können. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf ( 16/6562) vorgelegt. Das Jugendgerichtsgesetz soll entsprechend geändert werden. In Frage kommen ausschließlich Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie Fälle von Raub- und Erpressungstaten mit Todesfolge. Als Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung einer solchen Sicherungsverwahrung gelte, dass das Opfer durch die Tat seelisch oder körperlich schwer geschädigt sein muss oder einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen war.
Die Regierung erläutert, Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit hätten deutlich gemacht, dass es auch bei Personen, die wegen gravierender Verbrechen nach Jugendstrafrecht verurteilt worden seien, Fälle geben könne, in denen nach Einschätzung von Gutachtern und Justiz nach Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe von einer hohen künftigen Gefährlichkeit für andere auszugehen ist. Im bisherigen Recht gebe es bislang jedoch keine Grundlage, solche nach wie vor gefährlichen Täter in Sicherungsverwahrung zu behalten. Der Entwurf sei verhältnismäßig, weil er den Katalog der Straftaten noch enger auf schwerste Verbrechen gegen andere Personen beschränke, als dies bei Erwachsenen der Fall ist. Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht sei zudem die zu verhängende Strafe um zwei auf sieben Jahre erweitert worden. Wie die Regierung ergänzend mitteilt, ist ein Beschluss des Bundesrates am 21. September dieses Jahres nicht zustande gekommen.
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