Berlin: (hib/WOL) Die Grundlage für genehmigte Landungen bei Einhaltung des sogenannten Nachtflugverbots am Flughafen Düsseldorf wird eingehalten. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 16/7444) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/7242). Die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf sei "allein auf die durch den Flughafenkoordinator (FHKD) planbaren Landungen abgestellt". Diese Planung werde eingehalten. Der Grund, dass Ankünfte um 22 Uhr nicht der Nachtzeit zugerechnet werden, liege in unterschiedlichen Zeitintervallen. Das letzte 10-Minuten-Zeitintervall vor 22 Uhr beginne um 21.50 Uhr und ende um 22 Uhr. Werde ein Flug auf der Auskunftstafel des Flughafens um 22.00 Uhr mit "erwartet" angezeigt, so bedeute dies, das ein Flugzeug "bereits vorher gelandet ist". Der FHKD plane entsprechend der Betriebsgenehmigung die Höchstzahl zulässiger Flugbewegungen innerhalb der vorgegebenen Stunden. Laut Antwort kann die Zeitspanne zwischen der Landung von zwei Flugzeugen etwa 40 Sekunden bis zu 90 Sekunden betragen. Es sei aber weder Aufgabe des FHKD noch des Bundesministeriums, dafür Sorge zu tragen, das tatsächliche Flug- oder Landebewegungen an einem bestimmten Tag mit der vorherigen Planung übereinstimmen. So sei der Luftverkehr eine Verkehrsart bei der zum Teil erhebliche Verspätungen auftreten können - etwa durch Wetterabhängigkeit, kurzfristige Luftraumprobleme, Sicherheitsprobleme am Startort, generelle Abfertigungsprobleme oder technische Probleme an einer Maschine.
Insgesamt gebe es keine Veranlassung, die in der EU-Verordnung vorgegebenen Verfahren und Eingriffsmöglichkeiten zu ändern, erklärt die Regierung. Die geltende Regelung trage allen Umständen zu Nachtflugbeschränkungen am Flughafen Düsseldorf Rechnung, in dem sie verspätete Landungen ohne weitere Angaben von Gründen bis 23.30 Uhr beziehungsweise 00:00 Uhr zulasse. Die Betriebsgenehmigung vom November 2005 sehe daher keine gesonderten Regelungen oder Landeverbote vor. So habe das Oberverwaltungsgericht Münster mit seinem Urteil vom Juni 2006 ausgeführt, die Betriebsgenehmigungen seien in den Vorgaben für Kurzzeiträume mit einer sogenannten Slotvergabe verknüpft, jedoch nicht unmittelbar mit den tatsächlich zulässigen Flugbewegungen. Dies erlaube eine gewisse Flexibilität. Der Versuch von Klägern, eine Missachtung der Auflagen durch die minutiöse Ermittlung tatsächlicher Flugbewegungen zu belegen sei daher vom Gericht als unergiebig bezeichnet worden. Überdies gelten nach den Bestimmungen der IATA (International Air Transport Association) alle Flüge mit Verfrühungen oder Verspätungen von 15 Minuten als "pünktlich".
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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