Berlin: (hib/VOM) Ein Verdacht oder eine
Beobachtung durch den Verfassungsschutz reicht für eine
Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften nicht
aus. Daran solle sich auch nichts ändern, unterstreicht die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/8711) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/8566). Eine Körperschaft sei nur
gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos,
ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit
fördert. Zur Prüfung, ob neben der Satzung auch die
tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen
genügt, müssten die Körperschaften dem Finanzamt
eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und eine
Aufstellung über das Vermögen am Ende des Kalenderjahres
sowie den Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht vorlegen.
Darüber hinaus könnten die Finanzbehörden weitere
Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Steuerbefreiung einer
Körperschaft wegen der Förderung steuerbegünstigter
Zwecke werde spätestens alle drei Jahre überprüft,
so die Regierung. Hinweisen aus der Bevölkerung über
Betätigungen, die sich schädlich auf die
Gemeinnützigkeit auswirken können, gingen die
Finanzämter grundsätzlich nach. Hinweise, die bei den
Verfassungsschutzbehörden eingehen, würden nach einer
Prüfung an die Finanzbehörden weitergeleitet. In den
letzten fünf Jahren seien zwei als gemeinnützig
anerkannte Vereine verboten worden, heißt es in der
Antwort.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia Heine,
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