Berlin: (hib/BOB) Wo eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Nothilfe - etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden oder laufenden Angriff von Piraten auf ein Handelsschiff - besteht, kann ihr die deutsche Marine nachkommen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/9286) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 16/9124) mit. Laut Seerechtsübereinkommen (SRÜ) sei ansonsten das Aufbringen von Piratenschiffen eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Der sich aus dem SRÜ ergebende Zusammenarbeitspflicht könne auch auf andere Weise genügt werden. Wie die Regierung weiter mitteilt, strebt sie den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit Somalia über Piratenbekämpfung auch in Hoheitsgewässern des Landes derzeit nicht an. Nach bestehender Rechts- und Mandatslage stelle sich diese Frage derzeit nicht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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