Im konkreten Fall wurde der Petent im Rahmen einer kassenärztlichen Notfallversorgung aufgefordert, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro zu leisten, obgleich er mittels einer Empfangsbestätigung eine bereits erfolgte Zuzahlung für das laufende Quartal nachweisen konnte. Der Petitionsausschuss stimmte dem Petenten insofern zu, dass eine gesetzliche Regelung begrüßt wird, die im Falle einer Notfallbehandlung das Nachreichen einer Überweisung ausnahmsweise ausreichen lässt. Das gelte jedoch nur für besonders schwerwiegende Notfälle, bei denen eine Überweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingeholt werden kann sowie für Notfälle, die am Wochenende auftreten. Damit ist die zeitliche Situation und die konkrete Gesundheitsgefährdung ausschlaggebend dafür, wie oft die Praxisgebühr pro Quartal entrichtet werden muss. Diese Ausnahmeregelung entspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Versicherten. Der Petitionsausschuss wies jedoch darauf hin, dass es auch im Rahmen einer Notfallbehandlung grundsätzlich möglich sei, zuvor denjenigen Arzt aufzusuchen, bei dem die Praxisgebühr für das laufende Quartal gezahlt wurde.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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