Berlin: (hib/STO) Nur vor dem Standesbeamten geschlossene Ehen entfalten rechtliche Wirkungen für die Ehegatten. Dies betont die Bundesregierung in einer Antwort ( 16/11577) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur "Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung" ( 16/11464). Darin verweist die Fraktion darauf, dass mit der Streichung dieses Verbots zum 1. Januar 2009 religiöse Eheschließungen auf ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich seien. Die einzige Ausnahme von der Regel, dass eine staatlich anerkannte Ehe in Deutschland nur vor dem Standesamt geschlossen werden kann, stellt laut Bundesregierung die "konsularische Eheschließung" dar. Danach könne in der Bundesrepublik die Ehe zwischen zwei Ausländern auch vor einer Person geschlossen werden, die ordnungsgemäß von der Regierung des Staates einer der beiden Verlobten ermächtigt wurde. Diese konsularische Eheschließung könne auch durch religiöse Vertreter vorgenommen werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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