Berlin: (hib/STO) Die zentrale Datei "Gewalttäter Sport" soll nach dem Willen der FDP-Fraktion auf eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage gestellt werden. Dies soll sowohl für die Erhebung und Speicherung als auch für die Nutzung und Weitergabe der Daten gelten, wie aus einem Antrag der Fraktion ( 16/11752) hervorgeht.
In der Datei werden den Angaben zufolge Daten von Personen gespeichert, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie bei künftigen Sportveranstaltungen gewalttätig werden können. Eingegeben werden können die Daten demnach unter anderem von den für Sportveranstaltungen zuständigen Länder-Polizeibehörden und der Bundespolizei. Zugriff hätten etwa das Bundeskriminalamt sowie alle Polizeibehörden der Länder und alle Dienststellen der Bundespolizei. Dabei erfolge eine Speicherung im Zusammenhang mit Sportereignissen bei Personen,
bei denen beispielsweise Waffen sichergestellt wurden oder die wegen Landfriedensbruch rechtskräftig verurteilt wurden. Ebenfalls erfolge eine solche Speicherung etwa bei Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, "auch wenn dieses eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete". Gelöscht würden die Daten grundsätzlich nach fünf Jahren oder bei Kindern und Jugendlichen nach zwei Jahren, "andernfalls sofort, sobald sie nicht mehr benötigt werden".
In dem Antrag verweist die Fraktion zugleich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 11 LC 229/08) vom 17. Dezember 2008, demzufolge für die Datei eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage fehlt. Dieser Auffassung soll sich der Bundestag laut Vorlage anschließen und die Bundesregierung unter anderem auffordern, klare Regelungen für die Voraussetzung der Aufnahme in die Datei zu schaffen und Vorkehrungen zu treffen, dass nicht Personen aufgenommen werden, die nur zufällig betroffen waren, wenn beispielsweise Platzverweise ausgesprochen werden. Auch solle die Regierung den Rechtsschutz der Personen verbessern, die in die Datei aufgenommen wurden, und die Speicherung in der Datei auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges zeitliches Minimum" beschränken.
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