Berlin: (hib/BOB) Künftig soll für das behördliche und gerichtliche Verfahren in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare allein das Bundesdisziplinargesetz angewendet werden, soweit in der Bundesnotarordnung (BNotG) keine Sonderregelungen getroffen werden. Das hat ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/12062) zum Ziel. Die Neuregelung ist fällig, weil die BNotO Vorschriften aufweist, die zum 1. Januar nächsten Jahres auslaufen. Mit der Neuregelung biete sich die Gelegenheit, das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Notare auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Der Rechtszustand, dass das notarielle Disziplinarrecht teilweise auf landes-, teilweise auf bundesrechtliche Vorschriften verweist, wird laut Bundesregierung beseitigt. Das vielfach als schwerfällig beklagte notarielle Disziplinarverfahren werde effektiver gestaltet.
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