In ihrer Antwort betont die Regierung, dass sich die Verpflichtung zur Aufstellung von Bewirtschaftungskonzepten beziehungsweise zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung für jeden Erwerber aus den jeweiligen Landeswaldgesetzen und anderen Rechtsgrundlagen ergebe. Darüber hinaus erfolge der Verkauf nicht zu gesetzlich festgelegten Begünstigungen, die eine Vorlage von Bewirtschaftungskonzepten rechtfertigen würden.
Zugleich verweist die Regierung darauf, dass die öffentlich angebotenen Verkaufsobjekte der Bundesanstalt grundsätzlich an den höchstbietenden Erwerbsinteressenten veräußert werden, sofern ihr keine Gründe bekannt sind, die einem Verkauf entgegenstehen. Solche Ausschlussgründe seien beispielsweise die ”erkennbare Zugehörigkeit eines Kaufbewerbers zu extremistischen Gruppen oder anderen verfassungswidrigen Vereinigungen“.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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Weinlein