Hintergrund der Anfrage der Linksfraktion: Seit dem 20. Dezember 2008 sollen keine Sanktionen mehr gegen Langzeitarbeitslose verhängt werden, die sich weigern, einen Vertrag mit konkreten Schritten zu unterzeichnen, wie sie wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Dennoch weist die Sanktionsstatistik der Bundesagentur für Arbeit laut Fragesteller derartige Sanktionen aus. ”Im Jahr 2009 wurden im Zeitraum Januar bis einschließlich August insgesamt 1.284 Sanktionen nach §31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGBII über das Fachverfahren A2LL statistisch neu erfasst“, schreibt die Regierung. Es sei nicht feststellbar, ob und in wie vielen Fällen eine Sanktionierung tatsächlich wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt sei bzw. lediglich eine fehlerhafte Zuordnung zu diesem Sanktionstatbestand geführt habe. Stichproben hätten allerdings gezeigt, ”dass es sich überwiegend um die Folgen einer fehlerhaften Zuordnung des Sanktionsgrundes handelt“, heißt es weiter.
Die Regierung betont, dass sie den Sanktionstatbestand nicht für verfassungswidrig hält, auch wenn in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ”teilweise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden“. Gleichwohl habe die Bundesagentur für Arbeit ”die Nichtanwendung des Sanktionstatbestandes bei Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch die Geschäftsanweisung Nr. 43/2008 vom 20. Dezember 2008 verbindlich geregelt.“ Die BA weise darauf hin, dass dies den Mitarbeitern in den Grundsicherungsstellen ”bekannt ist und entsprechend umgesetzt wird“, schreibt die Regierung weiter. Dennoch sei es möglich, in der Statistik diesen Sanktionsgrund anzuwählen, ohne dass eine Warnmeldung komme. Dies habe aber nicht zur Folge, ”dass Kunden zu Unrecht bzw. mit einem unzutreffenden Sanktionsgrund belastet werden“, heißt es in der Antwort.
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