Darüber hinaus seien bestimmte Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Bestimmungen der sogenannten EU-Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, schreibt die Regierung. Danach komme eine Flüchtlingsanerkennung auch in Betracht, wenn einem Soldaten Bestrafung droht, weil er sich weigert, ein Verbrechen gegen den Frieden zu begehen oder ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eine ”schwere nichtpolitische Straftat oder eine Handlung, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft“.
Dabei setzt die Flüchtlingsanerkennung laut Regierung voraus, dass die Bestrafung an einen Verfolgungsgrund wie Religion oder politische Überzeugung anknüpft. Ist das nicht der Fall, komme subsidiärer Schutz in Betracht, heißt es in der Antwort weiter: ”Ein Soldat, der sich weigert, ein Kriegsverbrechen oder andere schwere Straftaten zu begehen, verhält sich rechtmäßig.“ Eine Bestrafung wegen dieses Verhaltens stelle ”regelmäßig eine erniedrigende oder unmenschliche Strafe dar“.
Auch die Prüfung, ob bei drohender Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung ein Schutzanspruch besteht, erfolgt der Vorlage zufolge nach den allgemeinen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling. Dabei stelle die Bestrafung als solche regelmäßig noch keinen ausreichenden Grund für die Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter dar. Sie schlage aber dann in eine ”asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahme“ um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch die Bestrafung wegen ihrer Religion, politischen Überzeugung oder eines sonstigen Verfolgungsgrundes getroffen werden sollen. Knüpft die Strafe nicht an einen Verfolgungsgrund an, könne subsidiärer Schutz in Betracht kommen. Dies gelte etwa, wenn wegen der Verweigerung die Todesstrafe, Folter oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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