Danach kann allerdings eine ”individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma“ unter Umständen dann bestehen, ”wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Augen der albanischen Bevölkerung auf die Seite des damaligen Regimes in Belgrad gestellt“ und sich auf dessen Seite an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. ”Einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung können sie jedoch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort weiter.
Zugleich verweist sie darauf, dass die Bewegungsfreiheit im gesamten Kosovo rechtlich nicht eingeschränkt sei. Problematische Situationen wie etwa handgreifliche Auseinandersetzungen beziehungsweise Proteste könnten sich ergeben, ”wenn das Betreten eines von anderen Ethnien dominierten Gebiets als Provokation ausgelegt wird“. Dies gelte in erster Linie für das nach wie vor angespannte Verhältnis zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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