Berlin: (hib/STO) Vorstöße der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Begrenzung von Parteispenden und Parteisponsoring stoßen bei Sachverständigen auf ein unterschiedliches Echo. Dies wurde am Montagnachmittag bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses zu jeweils zwei Anträgen der beiden Fraktionen deutlich.
Die Fraktion Die Linke, nach deren Auffassung das Partei-Sponsoring untersagt werden sollte, fordert die Bundesregierung in einem Antrag ( 17/892) auf, einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Parteiengesetzes einzubringen. Nach ihrem Willen soll zudem die Annahme von Parteispenden juristischer Personen wie Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und Vereinen künftig verboten sein. Auch sollen Spenden von natürlichen Personen auf maximal 25.000 Euro im Jahr begrenzt werden, fordert die Fraktion in einem weiteren Antrag ( 17/651).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert mehr Transparenz beim Partei-Sponsoring. Eine entsprechende Reform des Parteiengesetzes sei ”zwingend erforderlich“, schreibt die Fraktion in einem Antrag ( 17/1169). Im Zentrum der Überlegungen soll dabei laut Vorlage unter anderem die Gleichbehandlung von Sponsoring- und Spendeneinnahmen auf Seiten der Parteien bei der Veröffentlichung solcher Einnahmen stehen sowie die Einführung einer Obergrenze für jährliche Einnahmen durch einen Sponsor. In einem weiteren Antrag ( 17/547) macht sich die Grünen-Fraktion dafür stark, eine jährliche Obergrenze für Spenden natürlicher und juristischer Personen an eine Partei in Höhe von 100.000 Euro festzulegen.
Professor Hans Michael Heinig von der Universität Göttingen sagte, die Mehrzahl der Experten stehe einem generellen Verbot von Unternehmensspenden skeptisch gegenüber. Umstritten seien auch Obergrenzen für Spenden. Eine solche Obergrenze müsste ”relativ hoch anzusetzen sein“. Eine ”gravierende Regelungslücke für das Sponsoring“ sei nicht zu erkennen. Auch Professor Martin Morlok von der Universität Düsseldorf wollte sich dem Vorschlag eines Verbots von Spenden juristischer Personen nicht anschließen. Nachdenken könne man indes über Obergrenzen solcher Spenden, die aber hoch angesetzt werden müssten. Morlok wandte sich zugleich gegen ein Verbot des Sponsoring. Es sollten aber ”die Publizitätsregelungen der Spenden auch auf das Sponsoring übertragen werden“.
Der frühere Bundesverfassungsrichter Professor Hans Hugo Klein sagte, die Einnahmen der Parteien durch Sponsoring seien ”bisher fast zu vernachlässigen“, und es seien keine gravierenden Missbräuche aufgetreten. Auch verfassungsrechtlich seien keine Einwände gegen Einnahmen der Parteien aus Sponsoringverträgen zu erheben. Diese Form wirtschaftlicher Betätigung sei ”Teil der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Finanzierungsfreiheit“. Eine Begrenzung der Höhe der Spenden natürlicher wie juristischer Personen wertete Klein als einen ”durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien“.
”Keinen Bedarf für eine grundlegende Novelle des Parteiengesetzes“ sah Professor Martin Schulte von der Technischen Universität Dresden. Die Einführung einer Obergrenze bei Großspenden sei ”keine zielführende Maßnahme“. Der Mainzer Professor Uwe Volkmann hatte dagegen keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen eine Obergrenze für Parteispenden. In verschiedenen Bereichen wie etwa bei der Transparenz sei es zudem sinnvoll, die Anforderungen an Spenden und an das Sponsoring anzugleichen.
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