Inneres. Eine Änderung des Grundgesetzes in den Artikeln 35 und 87 will die CDU/CSU-Fraktion mit einem Gesetzentwurf zur Erweiterung von Aufgaben der Bundeswehr erreichen ( 15/2649).
Die Unionsabgeordneten legen in der Begründung dar, der Einsatz von Streitkräften der Bundeswehr zum Schutz ziviler Objekte könne die Polizei entlasten, da die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus zu einer besonderen Herausforderung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geworden sei. Dies habe zu einer nie dagewesenen Belastung der Sicherheitskräfte von Bund und Ländern geführt.
Der Gesetzentwurf verfolgt daher das Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung eines Bundeslandes zum Schutz ziviler Objekte im Falle terroristischer Bedrohung zu schaffen.
Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit sei dabei der Streitkräfteeinsatz zur Hilfe der Verhinderung eines unmittelbar drohenden Katastrophenfalls sowie im Hinblick auf die Zuständigkeit der Streitkräfte für die Abwehr von Gefahren aus der Luft klarzustellen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage soll darüber hinazs auch für den Einsatz von Bundeswehrstreitkräften zur Abwehr von Gefahren von See her geschaffen werden, heißt es in der Vorlage.
In der Begründung erklärt die CDU/CSU-Fraktion weiter, um den Einsatz von Streitkräften der Bundeswehr im Falle terroristischer Bedrohung zu ermöglichen, bedürfe es einer Ergänzung des Grundgesetzes. Angesichts der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben von Polizei- und Streitkräften müsse der Einsatz der Bundeswehr jedoch die "Ultima Ratio" bleiben.
Die Zuständigkeit der Bundesländer bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sei zu wahren, indem der Einsatz der Streitkräfte nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist, heißt es im Entwurf.
Da die Streitkräfte nach dem Grundgesetz bereits zur Hilfe bei einem besonders schweren Unglücksfalls angefordert werden können, bedürfe es auch hier einer Klarstellung, argmentiert die Union. So soll unter anderem der Begriff "Naturkatastrophe" durch den Begriff "Katastrophe" ersetzt werden. Mit einer solchen Formulierung übernehme man die Begrifflichkeit aus dem Katastrophenschutzrecht, das für die Annahme oder Feststellung einer Katastrophe nicht auf die Art des auslösenden Ereignisses, sondern auf seine Folgen für die Bevölkerung und die innere Sicherheit des Staates abstelle. wol