Finanzen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Zusatzabkommen vom 15. Oktober 2003 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern vorgelegt ( 15/2721), den der Bundestag am 25. März zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Das deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen stammt aus dem Jahre 1954, wie die Regierung mitteilt. Es vermeide, anders als die übrigen deutschen Erbschaftsteuerabkommen, die Doppelbesteuerung dadurch, dass der jeweilige Wohnsitzstaat für Grundvermögen und Betriebsvermögen, das sich im anderen Staat befindet, auf die Besteuerung verzichtet, indem er es freistellt.
Die 1974 in Deutschland eingeführte Erbersatzsteuer für Familienstiftungen sehe für Stiftungsvermögen die Besteuerung in einem Turnus von 30 Jahren vor, um die dauerhafte Erbschaftsteuerfreiheit für solches Vermögen über Generationen auszuschließen. Das deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen enthalte keine Regelung für die Erbersatzsteuer.
Das Zusatzabkommen stellt klar, heißt es in dem Entwurf, dass das Erbschaftsteuerabkommen die deutsche Erbersatzsteuer nicht einschränkt. Sie sei keine Erbschaftsteuer im Sinne des Abkommens. Die Erbersatzsteuer könne deshalb, ungeachtet der deutschen Freistellung für österreichisches Betriebsstättenvermögen, nicht dadurch vermieden werden, dass Stiftungsvermögen auf österreichische Betriebsstätten (Personengesellschaften) übertragen wird. Sichergestellt werde auch, dass österreichisches Vermögen bei der Erhebung der deutschen Erbersatzsteuer nicht steuerlich diskriminiert wird, heißt es in dem Gesetzentwurf der Regierung. vom