Die Bundesregierung will das 1955 in Kraft getretene Landwirtschaftsgesetz zu einem Gesetz zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume weiterentwickeln. Im Auftrag des Bundestages ( 16/5421) hat sie drei Optionen zur Weiterentwicklung dieses Gesetzes geprüft, wie aus ihrem Bericht über die Prüfung ( 16/9161) hervorgeht. Wenn ein weiterentwickeltes Landwirtschaftsgesetz neben Zielen auch Regelungen zur Durchsetzung dieser Ziele enthalten solle, müssten Instrumente geprüft werden, die in der Kompetenz des Bundes liegen, heißt es.
Da die Agrarsozialpolitik als eigenständiger Bereich aus der Betrachtung ausscheide, sei denkbar, die bestehenden Gesetze in der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums zusammenzustellen, die finanzielle oder sonstige Regelungen mit einem positiven Effekt für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume beinhalten.
Da ein Großteil der Agrarförderung auf EU-Recht beruhe, wäre zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein solches Gesetz EU-Verordnungen einbezieht oder sich auf die nationale Gesetzgebung konzentriert. Die Regierung rät davon ab, Fachgesetze in der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums in einem Landwirtschaftsgesetz zusammenzufassen. Für zweckmäßiger, auch im Hinblick auf Zielformulierungen und Instrumente zur Durchsetzung, hält sie ein "Gesetz zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume" ohne die Gesetze, die lediglich EU-Recht umsetzen.