Sachverständige haben einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD ( 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses am 13. Mai deutlich. So bezeichnete Reinhard Böttcher, Bundesvorsitzender des "Weißen Rings", den Entwurf als "großen Schritt in die richtige Richtung". Er führe den eingeleiteten Reformprozess zugunsten der Opfer von Kriminalität "in überzeugender Weise" fort. Böttcher appellierte an den Bundestag, das Gesetz noch vor der Bundestagswahl zu verabschieden.
Christian Schmidt-Sommerfeld, Präsident des Landgerichts München II, machte deutlich, die mit dem Opferrechtsreformgesetz beabsichtigten rechtspolitischen Ziele würden "im Grundsatz" sehr begrüßt. Er warnte jedoch davor, das "Rad in diese Richtung zu überdrehen". So betrügen die Kosten für die öffentlichen Haushalte allein aufgrund der Gebühren für einen Opferanwalt 10 bis 20 Millionen Euro.
Wolfgang Arenhövel, Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, betonte, Opfer von Straftaten, zumal von besonders schweren, müssten staatlichen Schutz beanspruchen können. Er gab aber zu bedenken, es gelte das staatliche Strafverfolgungsmonopol, das die Ermittlungsbehörden und Gerichte wegen der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung zu einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichte. Regelungen, die dem Opferschutz Rechnung trügen, eine Aufklärung der Straftat aber zum Nachteil des Beschuldigten behinderten oder gar verhinderten, seien deshalb nicht akzeptabel, argumentierte der Sachverständige. Der Rechtsanwalt Helmut Pollähne war gleicher Meinung: Die Stärkung von Opferrechten könne nicht mit der Schwächung der Rechte von Beschuldigten einhergehen.
Heinz Schöch, Professor für Strafrecht an der Universität München, führte aus, der Entwurf verfolge das berechtigte Ziel, die im Strafverfahren bestehenden Rechte von Opfern und Zeugen von Straftaten angemessen zu erweitern. Hervorzuheben sei, dass sich die vorgeschlagenen Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte nicht zu Lasten der "legitimen" Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirkten.