ZUGEWINNAUSGLEICH
Änderungen einstimmig beschlossen
Ein Mann reicht die Scheidung ein. Während der Ehe mit seiner Frau haben die beiden einen Zugewinn von 20.000 Euro erreicht. Fast ein Jahr vergeht, bis die Scheidung rechtskräftig wird. In diesem Zeitraum fährt der Mann mit seiner neuen Freundin in den Urlaub und verliert sein restliches Vermögen an der Börse. Zum Zeitpunkt der Scheidung haben sich die der Ehefrau zustehenden 10.000 Euro einfach in Luft aufgelöst. "Das kann nicht sein", meinte die CDU-Abgeordnete Ute Granold während einer Plenardebatte am 14. Mai. Für die Berechnung des Ausgleichs soll künftig allein der Zeitpunkt des Scheidungsantrages, nicht der der Scheidung selbst maßgeblich sein. Das sehen auch die anderen Fraktionen so - der Bundestag verabschiedete ein entsprechendes Gesetz ( 16/10798, 16/13027) am 14. Mai einstimmig.
Alfred Hartenbach (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium, wies darauf hin, dass in der Zeit zwischen dem Scheidungsantrag und der tatsächlichen Scheidung, der Ehegatte, der Geld zu erwarten hätte, einen Anspruch auf Auskunft über das während der Ehe erworbene Vermögen habe. Dazu seien Belege vorzulegen. So würde ein Ehegatte besser vor Vermögensverschiebungen des anderen geschützt.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass Schulden, die während der Ehe getilgt wurden, künftig beim Zugewinnausgleich mit berücksichtigt werden. Denn auch der Abbau von Schulden, so die CDU-Politikerin Granold, sei ein Zuwachs an Vermögen, an dem der andere Ehepartner teilhaben sollte. Mit "gutem Gewissen" stimme auch seine Fraktion zu, erklärte Jörn Wunderlich (Die Linke). Man habe "deutliche Verbesserungen" erreichen können.
Irmingard Schewe-Gerigk (Grüne) nannte die Reform "überfällig". Es gehe bei Trennungen nicht immer "fair und transparent" zu. Die Reform komme den finanziell meist schwächer gestellten Frauen zugute. Viele wüßten bis heute weder, was der Ehemann verdiene, noch, wie hoch der Kontostand sei. Die FDP, so erklärte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stimme dem Gesetz ebenfalls zu. Eine Änderung im Vormundschaftsrecht wurde ebenfalls beschlossen. Danach darf der Vormund zukünftig über das Vermögen auf dem Girokonto seines zu Betreuenden ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen. Das geltende Recht sah für Verfügungen über 3.000 Euro diese Genehmigung vor.