Die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Erfurter Landtagsabgeordneten auf hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Mitarbeit, auch ohne ihre Zustimmung, ist verfassungsgemäß. Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 1. Juli. Gegen das "Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten" vom Juni 1998 hatte die Fraktion "Die Linke" geklagt. Ihre Abgeordneten hatten angeführt, dass Gründe für eine solche Überprüfung "durch Zeitablauf entfallen" seien. Mittlerweile sei "eine Überprüfung unverhältnismäßig und verstoße gegen das rechtsstaatliche Prinzip des Übermaßverbotes".
Das sahen die Richter anders. Ein Parlament dürfe "Sachverhalte ermitteln, die seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit berühren und an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse" besteht. Das Vertrauen des Volkes in seine Vertretung sei gefährdet, "wenn ihr Abgeordnete angehören, die den totalitären Machtapparat der DDR in rechtsstaatswidriger Weise unterstützt haben". Das Thüringer Gesetz ist noch bis zu den Landtagswahlen am 30. August 2009 in Kraft.
Dagegen gaben die Thüringer Verfassungsrichter der Klage der Linken-Abgeordneten Ina Leukefeld überwiegend statt. Sie hatte in den 1980er Jahren inoffiziell für die DDR-Kriminalpolizei gearbeitet, die Kontakte zum Staatssicherheitsdienst unterhielt. Der Thüringer Landtag stellte im Mai 2006 fest, dass sie deshalb "unwürdig" sei, dem Parlament anzugehören. Das sei unzulässig, so das Gericht. Laut Gesetz dürften nur hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Mitarbeiter als des Parlamentes "unwürdig" bezeichnet werden. Die Kriminalpolizei sei im Überprüfungsgesetz aber nicht der Staatssicherheit gleichgestellt. Dass der Landtag die "Unwürdigkeit" von Ina Leukefeld drei Tage vor den Kommunalwahlen bekanntgab, sei jedoch nicht rechtswidrig.