Der Gemeinsame Ausschuss zwischen
Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht zu zwei
Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrates. Er stellt das Notparlament im
Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des
Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Die
Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu
beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.