Der Bund kann in bewegliche und
unbewegliche Sachen, in Grundstücke sowie Beteiligungen und
sonstigem Kapitalvermögen, Wertpapieren und Darlehen
investieren. Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben,
die geeignet sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu
erhalten oder zu verbessern. Nach dem Grundgesetz (Artikel 115)
darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im
Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen
darstellen. Ausnahmen sollen nur zulässig sein, um eine
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu
verhindern.
Weitere Informationen
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen
Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/I/investitionen.html
Stand: 13.10.2008