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Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. September 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können.
Grundsätzlich werden nur diejenigen Verbände in die
öffentliche Liste aufgenommen, die eine Aufnahme von sich aus
beantragt haben. Nicht registriert werden Anstalten,
Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
deren Dachorganisationen sowie Organisationen, deren
Interessenvertretung bereits auf überregionaler Basis erfolgt.
Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits
registrierten Dachverbandes sowie für einzelne Vereine und
Einzelfirmen.
Eine Registrierung erfolgt bis zum Redaktionsschluss der
nächsten Drucklegung.
Mit der Registrierung sind keine Rechte und auch keine Pflichten verbunden. Die Eintragung in die Liste begründet gemäß Anlage 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises.
Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) sind folgende Angaben für die Registrierung eines Verbandes erforderlich:
Diese Angaben sind in ein Meldeformular einzutragen, das auch für Änderungen genutzt werden kann. Das Formular ist unterzeichnet zusammen mit der Vereinssatzung (falls der zu registrierende Verband auf einem derartigen Statut beruht) und ggf. einem Auszug aus dem Vereinsregister schriftlich per Post an das Parlamentsarchiv zu senden.
Die zuletzt als Beilage zum Bundesanzeiger erschienene gedruckte Ausgabe sowie eine aktualisierte Fassung finden Sie im Anhang dieser Seite. Diese aktualisierte Fassung wird in Abhängigkeit von der Anzahl der bereits in der Datenbank erfassten Änderungen bzw. Neuregistrierungen erstellt.