Die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik
ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wird
aus dem Gebot der Gewaltenteilung und der Bindung aller
Staatsgewalt an Recht und Gesetz hergeleitet. Alle staatlichen
Maßnahmen sind durch unabhängige Gerichte
überprüfbar. Rechtsstaatlichkeit bedeutet ferner
Sicherung der Bürgerfreiheit und Gerechtigkeit.
Weitere Informationen
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen
Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/R/rechtsstaat.html
Stand: 13.10.2008