Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik
wird in Artikel 20 Absatz 1 GG festgelegt. Der Sozialstaat ist
darauf gerichtet, soziale Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen
und zu erhalten. Der Staat ist mitverantwortlich für den
Ausgleich sozialer Unterschiede zwischen den Bürgern und
verpflichtet, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.
Weitere Informationen
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen
Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/S/sozialstaat.html
Stand: 13.10.2008