Der Bundeskanzler kann durch Antrag
überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit
der Bundestagsabgeordneten hat. Erreicht er nicht die erforderliche
Zustimmung, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen
(Art. 68 Grundgesetz). Das Recht zur Auflösung des Parlaments
erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder
eine/n andere/n Bundeskanzler/in wählt. Zwischen dem Antrag
und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
Weitere Informationen
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen
Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/V/vertrauensfrage.html
Stand: 13.10.2008