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Stand: 31.3.2010
Das Recht des Bundestages, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen, ist in Artikel 44 GG geregelt:
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Diesem seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gültigen Artikel galt wiederholt große Aufmerksamkeit. Nicht nur juristische Fachtagungen befassten sich mit den Rechten und Möglichkeiten eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, auch die Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ sowie etliche Gesetzesentwürfe seit der 5. Wahlperiode befassten sich mit der Frage nach einem eigenen Untersuchungsausschussgesetz des Bundes. Bis zum Jahre 2001 fanden die Verfahrensregeln der „Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft“ (IPA) von 1968 Anwendung bei Verfahrensfragen zum Untersuchungsausschuss (vgl. Drucksache V/4209). Zurückgehend bis auf den sog. „Porzner-Entwurf“, der unter Leitung und maßgeblichen Prägung des langjährigen Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Konrad Porzner, in den Jahren 1988 bis 1990 entstand, verabschiedete der Bundestag am 6. April 2001 einstimmig das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142)1.
Nach Artikel 45a GG (eingefügt durch Gesetz vom 19. März 1956) hat außerdem auch der Ausschuss für Verteidigung die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Er hat auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
Artikel 44 Abs. 1 GG findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung, d. h. der Bundestag kann in Verteidigungsangelegenheiten keine gesonderten Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Das Kapitel über die Untersuchungsausschüsse ist folgendermaßen untergliedert:
1 Vgl.
dazu im Einzelnen: Dieter Wiefelspütz, Das
Untersuchungsausschussgesetz des Bundes. In: Zeitschrift für
Parlamentsfragen. 33. Jg. (2002). H 3., S. 551 – 572.
Ders., Das Untersuchungsausschussgesetz.
Baden-Baden 2003.
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 9.10.