Navigationspfad: Startseite > Dokumente & Recherche > Datenhandbuch > 1. Bundestagswahlen > 1.1 Wahlgesetze und Wahlrechtsregelungen > 13. Wahlperiode (1994–1998)
Stand: 31.3.2010
Titel des Gesetzes |
eingebracht
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Inhalt |
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes |
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Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Bundestages auf 598 mit Beginn der 15. Wahlperiode, Festlegung der Wahlkreiseinteilung auf 299 Wahlkreise bis zum Ende der 13. Wahlperiode, Vermeidung von Überhangmandaten bei der Wahlkreiseinteilung, Änderungen des Wahlkreiszuschnitts für die Wahl zum 14. Bundestag. |
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes1 |
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Gewährung des aktiven Wahlrechts an alle Staatsbürger, sofern sie sich mindestens drei Monate ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. |
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Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneueinteilungsgesetz) |
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Festlegung der Wahlkreiseinteilung für 299 Wahlkreise ab der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag; Neufassung der Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes. |
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Gesetz zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag2 |
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Abschaffung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament. Änderungen in der 2. Beratung: Titeländerung; Aussetzung der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag. |
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes3 |
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Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene und Senkung des Wahlberechtigungsalters auf 16 Jahre. |
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes |
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Abschaffung der 5-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zum 14. Bundestag, Einräumung der Möglichkeit von Präferenzstimmen bei der Wahl der Landeslisten der Parteien, Kompensation von Überhangmandaten bei Beibehaltung der bisherigen Zahl der Bundestagsmandate, Überprüfung der Wahlkreiseinteilung zur Vermeidung von Überhangmandaten. |
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Gesetz zur Kompensation von Überhangmandaten |
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Kompensation der in einem Land zu Gunsten einer Partei anfallenden Überhangmandate durch Abzug einer entsprechenden Mandatszahl bei anderen Landeslisten derselben Partei für die Wahl zum 14. Bundestag. |
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes |
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Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Bundestages auf 598 und der Zahl der Wahlkreise auf 299 mit Beginn der 15. Wahlperiode. Einführung einer Ausgleichsmandatsüber-gangsregelung und Änderungen des Wahlkreiszuschnitts für die Wahl zum 14. Bundestag: Festlegung der Wahlkreiseinteilung und Bekanntmachung von Neubeschreibungen von Wahlkreisen. |
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1 Eingebracht als: Gesetz zur Aufhebung der Begrenzung des aktiven Wahlrechts für Deutsche, die nicht in den Gebieten der Mitgliedstaaten des Europarates leben.
2 Eingebracht als: Gesetz zur Aufhebung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikaufhebungsgesetz).
3 Vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der PDS vom 17. Januar 1996 zur Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes (Drucksache 13/3519).
Quellen: Bis 15. WP: GESTA – Stand der Gesetzgebung; ab 16. WP: DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge sowie Rechtsportal juris