Navigationspfad: Startseite > Der Bundestag > Abgeordnete > Nebentätigkeiten > Hinweise
Angaben nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) werden nach §§ 3, 4 Abs. 3 VR auf den Internet-Seiten und im Amtlichen Handbuch (Teil II) des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Internet-Seiten des Deutschen Bundestages werden fortlaufend aktualisiert; Ergänzungslieferungen zu Teil II erscheinen halbjährlich.
Veröffentlichungspflichtige Angaben können die Mitglieder des Deutschen Bundestages zusätzlich bei den biografischen Angaben auf den Internet-Seiten und in Teil I des Amtlichen Handbuchs publizieren.
Aufgeführt werden nur diejenigen Kategorien, zu denen Angaben vorliegen. Innerhalb einer Kategorie sind die Angaben alphabetisch geordnet.
Der Hinweis „Keine veröffentlichungspflichtigen Angaben“ bedeutet, dass das Mitglied des Deutschen Bundestages keine nach den Verhaltensregeln anzeige- und veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten, Einkünfte, Beteiligungen oder Spenden mitgeteilt hat.
Funktionen in den Parteien werden nicht veröffentlicht, es sei denn, sie werden entgeltlich ausgeübt.
Berufliche Tätigkeiten, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im 17. Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, werden nicht veröffentlicht.
Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit wird auf Hinweis des Mitgliedes des Deutschen Bundestages mit veröffentlicht.
III. Veröffentlichung von Einkünften
Bei Einkünften von mehr als 1.000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr (§ 1 Abs. 3 VR) aus einer Tätigkeit oder einem Vertrag der Kategorien 2 bis 6, wird eine Einkommensstufe veröffentlicht (§ 3 VR):
Stufe 1 (Einkünfte über 1.000 bis 3.500 Euro),
Stufe 2 (Einkünfte bis 7.000 Euro) und
Stufe 3 (Einkünfte über 7.000 Euro)
Bei einmaligen Einkünften wird vor der Angabe der Stufe das Jahr des Zuflusses genannt („2010, Stufe 2“).
Regelmäßige monatliche Einkünfte über 1.000 Euro werden mit der Angabe „monatlich“ veröffentlicht („monatlich, Stufe 2“). Regelmäßige monatliche Einkünfte bis zu 1.000 Euro, die zu einem Jahresbetrag über 10.000 Euro führen, werden mit der Angabe „jährlich, Stufe 3“ veröffentlicht.
Regelmäßige jährliche Einkünfte zu einer Tätigkeit werden unter der Angabe „jährlich“ veröffentlicht (z.B. "jährlich, Stufe 2"). Unregelmäßige Einkünfte eines Kalenderjahres werden mit der der Jahressumme entsprechenden Stufe veröffentlicht (z.B. „2010, Stufe 3").
Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend. Unberücksichtigt bleiben insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen.
Soweit sich für anzeigepflichtige Tätigkeiten, die in Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, Bruttobeträge nicht ermitteln lassen, werden ab dem 1. Januar 2011 die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn mit der Angabe „Gewinn“ veröffentlicht (z.B. „2011, Stufe 3, Gewinn“).
Bei gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten und gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflichten kann für die Veröffentlichung statt der Angabe von Namen und Sitz des Mandanten, Vertragspartners, Kunden usw. eine anonymisierte Form gewählt werden, z. B. „Mandant 1“, „Kunde 2“ usw. (§ 1 Abs. 5 VR, Nr. 8 AB).
Da zu den anzeigepflichtigen Einkünften auch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen (z.B. die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch einen Veranstalter) gerechnet werden, ist die gleichzeitige Veröffentlichung einer Stufe und der Angabe "ehrenamtlich" möglich.
Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR) sind nicht veröffentlichungspflichtig (§ 3 VR).
(Stand: Januar 2011)